/* Theme Color */

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Digitale Mediensysteme GmbH, Hasnerstr. 123, 1160 Wien

Stand: August 2022

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Lieferungen und Dienstleistungen seitens Digitale Mediensysteme GmbH (im Folgenden kurz DMS) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in den jeweils gültigen Preislisten, soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.

1.2 Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Diese Lizenzbedingungen bilden einen integrierten Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von den Parteien schriftlich vereinbart wurden, oder anders lautende Einkaufsbedingungen ausdrücklich in schriftlicher Form von der DMS anerkannt wurden.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Angebote der DMS gelten als freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

2.2 Sämtliche Angebots- und/oder Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der DMS weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der DMS unverzüglich zurückzustellen, wenn die Beauftragung anderweitig erteilt wird.

2.3 Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.4 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.5 Soweit die Sicherung von Daten nicht ausdrücklich als Haupt- oder Nebenleistung des gegenständlichen Vertrages definiert ist, liegt diese im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Auftraggebers und kann der Auftragnehmer weder schadenersatzrechtlich noch in sonstiger Weise für etwaige Datenverluste zur Verantwortung gezogen werden.

2.6 Stundensätze, Mindestverrechnungszeiten oder Pauschalpreise sind dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen. Angeführte Aufwandsschätzungen sind unverbindlich. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen. Wenn DMS feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, auf die Erbringung weiterer Dienstleistungen zu verzichten.

2.7 Gegenstand eines Auftrages kann sein:

• Ausarbeitung von Organisationskonzepten
• Global- und Detailanalysen
• Erstellung von Individualprogrammen
• Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
• Erwerb und Lieferung von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
• Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
• Redaktionelle und gestalterische Dienstleistungen
• Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
• Telefonische Beratung
• Programmwartung
• Erstellung von Programmträgern
• Sonstige Dienstleistungen
• Erwerb und Lieferung von Hardware-Produkten

3. LIEFERUNG UND VERKAUF VON WAREN

(sofern die Haupt- oder Nebenleistung der DMS in der Lieferung/Verkauf von Waren besteht, gilt diesbezüglich folgendes)

3.1 Die Lieferfrist beginnt spätesten mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem DMS eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält

3.2 DMS ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

3.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von DMS benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der DMS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 3.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

3.4 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung oder Lieferschein zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Eventuelle Transportschäden oder Fehlmengen müssen DMS innerhalb von 2 Werktagen schriftlich angezeigt werden.

3.5 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4. ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND PROGRAMMIERLEISTUNGEN
(Sofern die Haupt- oder Nebenleistung der DMS in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, gilt diesbezüglich Folgendes)

4.1 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

4.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die DMS gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

4.3 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

4.4 Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert DMS zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

4.5 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

4.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist DMS verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann DMS die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist DMS berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von DMS angelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

4.7 Vom Kunden/Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. LIEFERTERMIN

5.1 Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch DMS steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von DMS durch Zulieferer und Hersteller.

5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die DMS die Lieferung wesentlich erschweren, oder diese unmöglich machen und nicht von DMS zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig, ob diese Ereignisse bei DMS, deren Lieferanten oder deren Sublieferanten eintreten, berechtigen DMS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich jedenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten im Verzug befindet.

5.3 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde/Auftraggeber zu den vereinbarten Terminen alle notwendigen Vorbereitungen getroffen hat und Unterlagen/Informationen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

5.4 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von DMS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

6. PREISE, STEUERN UND GEBÜHREN

6.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den gegenständlichen Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw.-stelle der DMS. Umsatzsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale trägt der Auftraggeber/Kunden. Umweltschutzbezogene Aufwendungen sowie auch Gebühren und Abgaben öffentlicher sowie auch nicht öffentlicher Art, wie insbesondere ARA und Urheberrechtsabgaben und sonstige vergleichbare Aufwendungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten von Datenträgern können von DMS gesondert in Rechnung gestellt werden.

6.2 DMS behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei DMS eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

6.3 Sollte DMS ihre Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringen (z.B. Supportverträge, Betriebsführung, usw.), wird die Wertbeständigkeit der Entgelte nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder dem an seiner Stelle tretenden Index vereinbart. Die Preise werden jeweils im September um die (relative) Differenz der Indexzahlen für den Monat Juli des laufenden Jahres und des Vorjahres angepasst. Sofern die monatlich verlautbarte Indexzahl um mehr als 5% höher ist als die zu Letzt für die Preisanpassung herangezogene, kann DMS auch eine sofortige Anpassung der Preise um die entsprechende Differenz vornehmen. Diesfalls wird im folgenden September die Differenz der Indexzahl auf Basis die letzte Anpassung durchgeführt wurde mit jener von Juli des entsprechenden Jahres vorgenommen.

6.4 Bei Bibliotheks- (Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, die nicht von DMS zu vertreten sind, werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.

6.5 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

6.6 Sind im konkreten Vertrag bzw. Auftrag fixe Termine zur Leistungserbringung vereinbart, hat der Kunde bzw. DMS ab diesem Zeitpunkt die für die Erfüllung notwendigen Ressourcen/Zugänge bereitzustellen. Sofern eine vereinbarte Leistungserbringung aufgrund nicht zur Verfügung gestellter Ressourcen/Zugängen nicht möglich ist, kann DMS für die Bereitstellung bis zu 30 Prozent des Leistungshonorars verrechnen.

6.7 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt DMS ausdrücklich vorbehalten.

7. ZAHLUNG

7.1 Die von DMS gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungsengelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

7.2 DMS ist berechtigt Zahlungen des Kunden/Auftraggeber zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist DMS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

7.3 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von DMS nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Der Kunde/Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

7.4 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen abgewichen wird, kann DMS jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die DMS Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. Das gleiche gilt bei Eintritt wichtiger Gründe.

7.5 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist DMS berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

7.6 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch DMS. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt DMS, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist DMS berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

8. EXPORT- UND IMPORTGENEHMIGUNGEN

8.1 Von DMS gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Gesetzen der Republik Österreich bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig bei der entsprechenden österreichischen Behörde bzw. nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

8.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis seitens DMS, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber DMS. Embargobestimmungen gemäß internationalen Abkommen oder von internationalen Organisationen verhängt (z. B. UNO) sind einzuhalten.

9. EU-EINFUHRUMSATZSTEUER

9.1 Soweit der Auftraggeber/Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an DMS ohne gesonderte Anfrage. Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an DMS zu erteilen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand (insbesondere eine Bearbeitungsgebühr), der bei DMS aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

9.3 Jegliche Haftung von DMS aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit seitens DMS nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10. ABTRETUNGSVERBOT

10.1 Die Abtretung von Forderungen gegen DMS an Dritte ist ausgeschlossen, sofern DMS der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

11. EIGENTUMSVORBEHALT

11.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von DMS bis zur Erfüllung aller Forderungen aus diesem Vertrag.

11.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der DMS hinzuweisen und DMS unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das Eigentum der DMS deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

11.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit DMS nicht gehörenden Waren erwirbt DMS Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.

11.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch DMS gilt nicht als Vertragsrücktritt.

11.5 Der Auftraggeber/Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an DMS ab. Der Auftraggeber/Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. DMS ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzugs Gebrauch machen oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Auftraggeber/Kunden. Auf Verlangen von DMS wird der Auftraggeber/Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. DMS darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

11.6 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von DMS. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit DMS über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

12. URHEBERRECHT UND NUTZUNG

12.1 Werknutzungsrechte/-bewilligungen stehen dem Auftraggeber/Kunde bzw. dessen Lizenzgebern im vereinbarten Ausmaß zu. Sofern nicht anders vereinbart erhält der Auftraggeber/Kunde ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Sollte der Auftraggeber/Kunde (bzw. dessen Mitarbeiter) bei der Herstellung der Software Miturheberrechte erwirken, räumt er – sofern nicht anders vereinbart – DMS das ausschließliche Werknutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Miturheberrechten ein.

12.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber/Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

12.3 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber/Kunde gegen Kostenvergütung bei DMS zu beauftragen. Kommt DMS dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.

13. RÜCKTRITTSRECHT

13.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der DMS ist der Auftraggeber/Kundeberechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber/Kunden daran kein Verschulden trifft.

13.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von DMS liegen, entbinden DMS von der Lieferverpflichtung und gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

14. SUBSTITUTIONSRECHT

14.1 DMS behält sich vor, Leistungen zur Erfüllung dieses Vertrages auch durch Subauftragnehmer durchführen zu lassen.

14.2 Dies unter der Voraussetzung, dass diese Personen und/oder Unternehmen einerseits die erforderliche fachliche (und zwar theoretische und praktische) Qualifikation zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen besitzen und andererseits diese Personen auch derart vertraglich an DMS gebunden sind, dass die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen sichergestellt ist.

15. GEWÄHRLEISTUNG, WARTUNG, ÄNDERUNGEN

15.1 Bei Mängeln an durch DMS (oder deren Erfüllungsgehilfen) verwendeter/gelieferter/verkaufter Hardware gelten grundsätzlich die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen/-einschränkungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten. Diese Bestimmungen werden integrierter Bestanteil des gegenständlichen Vertrages. Nachfolgende Bestimmungen werden ergänzend zu diesen Bestimmungen vereinbart:

15.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt frühestens mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen der DMS nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriffe wie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

15.3 Der Auftraggeber/Kunde muss Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.

15.4 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Fristbehoben, wobei der Auftraggeber DMS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

15.5 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von DMS gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von DMS selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

15.6 Ferner übernimmt DMS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

15.7 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch DMS.

15.8 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

15.9 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen DMS stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber/Kunden zu und sind nicht abtretbar.

16. HAFTUNG

DMS haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen. Die Haftung der DMS für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers/Kunden ist, unabhängig von deren Rechtsgrund, auf den Auftragswert derjenigen Dienstleistung/Lieferung begrenzt, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht.

17. WERBUNG

Der Auftraggeber/Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung von Werbe- und Informationsmaterial der Firma DMS per Postzusendung oder E-Mail.

18. SONSTIGES

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

19. GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das für den Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sachlich zuständige Gericht zuständig. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem österreichischen Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.