AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Digitale Mediensysteme GmbH,
Hasnerstr. 123, 1160 Wien
Stand: Februar 2026
1. GELTUNGSBEREICH.
1.1. Lieferungen und Dienstleistungen seitens Digitale Mediensysteme GmbH (im
Folgenden kurz DMS) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in den jeweils gültigen Preislisten,
soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.
1.2. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird
ergänzend Bezug genommen. Diese Lizenzbedingungen bilden einen integrierten
Vertragsbestandteil.
1.3. Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn diese von den Parteien schriftlich vereinbart wurden, oder anders
lautende Einkaufsbedingungen ausdrücklich in schriftlicher Form von der DMS
anerkannt wurden.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS.
2.1. Angebote der DMS gelten als freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet.
2.2. Sämtliche Angebots- und/oder Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der DMS
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit
zurückgefordert werden und sind der DMS unverzüglich zurückzustellen, wenn die
Beauftragung anderweitig erteilt wird.
2.3. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige
schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.4. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.5. Sofern die Sicherung von Daten nicht ausdrücklich als Haupt- oder Nebenleistung
vereinbart ist, obliegt die regelmäßige Datensicherung grundsätzlich dem Auftraggeber.
Bei Leistungen, bei denen DMS Systeme betreibt oder hostet, trifft DMS eine Pflicht zur
Durchführung angemessener Sicherungsmaßnahmen nach Stand der Technik. Eine
Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, soweit diese trotz Einhaltung dieser
Maßnahmen eintreten.
2.6. Stundensätze, Mindestverrechnungszeiten oder Pauschalpreise sind dem jeweiligen
Vertrag zu entnehmen. Angeführte Aufwandsschätzungen sind unverbindlich.
Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen. Wenn
DMS feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird der Auftraggeber
unverzüglich benachrichtigt. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, auf die
Erbringung weiterer Dienstleistungen zu verzichten.
2.7. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
- Erwerb und Lieferung von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Redaktionelle und gestalterische Dienstleistungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
- Erwerb und Lieferung von Hardware-Produkten
3. LIEFERUNG UND VERKAUF VON WAREN.
(sofern die Haupt- oder Nebenleistung der DMS in der Lieferung/Verkauf von Waren
besteht, gilt diesbezüglich folgendes)
3.1. Die Lieferfrist beginnt spätesten mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum der Auftragsbestätigung
- Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und
sonstigen Voraussetzungen; - Datum, an dem DMS eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder
Sicherheit erhält
3.2. DMS ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist
Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als
abgerufen.
3.3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen
Beauftragten oder andere Personen, die von DMS benannt sind, auf den Kunden über.
Soweit sich der Versand ohne Verschulden der DMS verzögert oder unmöglich wird, geht
die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die
Bestimmungen aus 3.3. gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw.
entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
3.4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und
Übereinstimmung laut Rechnung oder Lieferschein zu überprüfen. Unterbleibt eine
Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es
sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Eventuelle Transportschäden oder Fehlmengen müssen DMS innerhalb von 2 Werktagen
schriftlich angezeigt werden.
3.5. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht
beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4. ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND PROGRAMMIERLEISTUNGEN.
(Sofern die Haupt- oder Nebenleistung der DMS in der Erbringung von
Dienstleistungen besteht, gilt diesbezüglich Folgendes)
4.1. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden
Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten
sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in
der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber
bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt
die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
4.2. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die DMS gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen führen.
4.3. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils
betroffene einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den
Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der
Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so
gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als
abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die
Software jedenfalls als abgenommen.
4.4. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert DMS zu
melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich
gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen
oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme
erforderlich.
4.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
4.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist DMS
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine
Ausführung möglich wird, kann DMS die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der
Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen
Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist DMS berechtigt, vom
Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von DMS angelaufenen Kosten und
Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
4.7. Vom Kunden/Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert
in Rechnung gestellt.
5. Datenschutz & Auftragsverarbeitung.
5.1. Datenschutz, Rollenverteilung
Soweit DMS im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet,
erfolgt dies entweder als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter im Sinne der
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Erfolgt die Verarbeitung als Auftragsverarbeitung,
ist der Abschluss einer gesonderten Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28
DSGVO zwingende Voraussetzung für die Leistungserbringung. Diese geht im Zweifel
den Bestimmungen dieser AGB vor. Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der
Datenverarbeitung, insbesondere für das Vorliegen einer geeigneten Rechtsgrundlage
sowie für die Information der betroffenen Personen, verantwortlich, sofern dies nicht
anders vereinbart wird.
5.2. Technische und organisatorische Maßnahmen
DMS trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art 32
DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten
sowie der Art, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung. Eine vollständige
Datensicherungspflicht des Auftraggebers bleibt unberührt; DMS schuldet jedoch im
Rahmen von SaaS-, Hosting- oder Managed-Service-Leistungen eine branchenübliche
Systemsicherung.
5.3. Einsatz von KI-Systemen
DMS ist berechtigt, zur Leistungserbringung automatisierte Verfahren, algorithmische
Systeme oder KI-gestützte Funktionen einzusetzen. KI-gestützte Funktionen dienen
ausschließlich der Unterstützung operativer, analytischer oder organisatorischer
Prozesse und stellen keine automatisierten Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung
oder vergleichbarer erheblicher Auswirkung im Sinne des Art 22 DSGVO dar, sofern nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ergebnisse von KI-gestützten Systemen stellen
unverbindliche Entscheidungshilfen dar. Der Auftraggeber bleibt für die fachliche
Bewertung, Nutzung und Umsetzung der Ergebnisse verantwortlich.
5.4. Sicherheitsvorfälle
DMS informiert den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen
angemessener Frist, über ihm bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle, die die vertraglich
bereitgestellten Systeme erheblich beeinträchtigen. Weitergehende Melde-, Audit- oder
Sicherheitsverpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus gesonderten Sicherheitsoder
Datenschutzvereinbarungen.
6. LIEFERTERMIN.
6.1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas Anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine
durch DMS steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von
DMS durch Zulieferer und Hersteller.
6.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer
unvorhersehbarer Ereignisse, die DMS die Lieferung wesentlich erschweren, oder diese
unmöglich machen und nicht von DMS zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-,
Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des
Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art,
Verkehrsstörungen, gleichgültig, ob diese Ereignisse bei DMS, deren Lieferanten oder
deren Sublieferanten eintreten, berechtigen DMS, die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die
Lieferfrist verlängert sich jedenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit
der Erfüllung seiner Vertragspflichten im Verzug befindet.
6.3. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
Kunde/Auftraggeber zu den vereinbarten Terminen alle notwendigen Vorbereitungen
getroffen hat und Unterlagen/Informationen vollständig zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
6.4. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte
Unterlagen entstehen, sind von DMS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug
des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
7. PREISE, STEUERN UND GEBÜHREN.
7.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
gegenständlichen Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw.-
stelle der DMS. Umsatzsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie
Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale trägt
der Auftraggeber/Kunden. Umweltschutzbezogene Aufwendungen sowie auch
Gebühren und Abgaben öffentlicher sowie auch nicht öffentlicher Art, wie insbesondere
ARA und Urheberrechtsabgaben und sonstige vergleichbare Aufwendungen werden
gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten von Datenträgern können von DMS
gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.2. DMS behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von
Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei
DMS eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
7.3. Sollte DMS ihre Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringen
(z.B. Supportverträge, Betriebsführung, usw.), wird die Wertbeständigkeit der Entgelte
nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten
Verbraucherpreisindex 2020 oder dem an seiner Stelle tretenden Index vereinbart. Die
Preise werden jeweils im September um die (relative) Differenz der Indexzahlen für den
Monat Juli des laufenden Jahres und des Vorjahres angepasst. Sofern die monatlich
verlautbarte Indexzahl um mehr als 5% höher ist als die zuletzt für die Preisanpassung
herangezogene, kann DMS auch eine sofortige Anpassung der Preise um die
entsprechende Differenz vornehmen. Diesfalls wird im folgenden September die
Differenz der Indexzahl auf Basis die letzte Anpassung durchgeführt wurde mit jener von
Juli des entsprechenden Jahres vorgenommen.
7.4. Bei Bibliotheks- (Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.)
wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, die nicht von DMS zu vertreten sind, werden nach tatsächlichem Anfall
berechnet.
7.5. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
7.6. Sind im konkreten Vertrag bzw. Auftrag fixe Termine zur Leistungserbringung
vereinbart, hat der Kunde bzw. DMS ab diesem Zeitpunkt die für die Erfüllung
notwendigen Ressourcen/Zugänge bereitzustellen. Sofern eine vereinbarte
Leistungserbringung aufgrund nicht zur Verfügung gestellter Ressourcen/Zugängen nicht
möglich ist, kann DMS für die Bereitstellung bis zu 30 Prozent des Leistungshonorars
verrechnen.
7.7. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt DMS
ausdrücklich vorbehalten.
8. ZAHLUNG.
8.1. Die von DMS gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage
ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungsengelten
die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
8.2. DMS ist berechtigt Zahlungen des Kunden/Auftraggeber zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist
DMS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistungen anzurechnen.
8.3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen
von DMS nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen. Der Kunde/Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder
Bemängelungen zurückzuhalten.
8.4. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen abgewichen wird, kann DMS
jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder
Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für
die DMS Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden
sofort fällig. Das gleiche gilt bei Eintritt wichtiger Gründe.
8.5. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist DMS berechtigt, nach Lieferung jeder
einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
8.6. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch DMS. Die
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt DMS, die laufenden Arbeiten
einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist DMS berechtigt, Terminverlust in
Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
9. EXPORT- UND IMPORTGENEHMIGUNGEN.
9.1. Von DMS gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und
zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die
Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für
den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Gesetzen der
Republik Österreich bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der
Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig bei der entsprechenden
österreichischen Behörde bzw. nach US-Bestimmungen beim US-Department of
Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen.
Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten
Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf.
notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden einzuholen, bevor er
solche Produkte exportiert.
9.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne
Kenntnis seitens DMS, bedarf gleichzeitig der Übertragung der
Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße
Beachtung dieser Bedingungen gegenüber DMS. Embargobestimmungen gemäß
internationalen Abkommen oder von internationalen Organisationen verhängt (z. B.
UNO) sind einzuhalten.
10. EU-EINFUHRUMSATZSTEUER.
10.1. Soweit der Auftraggeber/Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur
Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union
verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der
Umsatzsteueridentifikationsnummer an DMS ohne gesonderte Anfrage. Der
Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich
seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports
der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an DMS zu
erteilen.
10.2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand (insbesondere eine
Bearbeitungsgebühr), der bei DMS aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des
Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
10.3. Jegliche Haftung von DMS aus den Folgen der Angaben des Kunden zur
Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit
seitens DMS nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
11. ABTRETUNGSVERBOT & EIGENTUMSVORBEHALT.
11.1. Die Abtretung von Forderungen gegen DMS an Dritte ist ausgeschlossen, sofern
DMS der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
11.2. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von DMS bis zur Erfüllung aller Forderungen
aus diesem Vertrag.
11.3. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er
seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der DMS hinzuweisen und DMS
unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das Eigentum der DMS deutlich sichtbar zu
kennzeichnen.
11.4. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit DMS nicht
gehörenden Waren erwirbt DMS Miteigentum anteilig im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
11.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des
Liefergegenstandes durch DMS gilt nicht als Vertragsrücktritt.
11.6. Der Auftraggeber/Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der
Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt
der Bestellung im Voraus an DMS ab. Der Auftraggeber/Kunde bleibt zur Einziehung auch
nach der Abtretung berechtigt. DMS ist dessen ungeachtet im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber
nur im Falle des Zahlungsverzugs Gebrauch machen oder bei einem Antrag auf
Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Auftraggeber/Kunden. Auf
Verlangen von DMS wird der Auftraggeber/Kunde die abgetretenen Forderungen
benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den
Schuldnern die Abtretung mitteilen. DMS darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche
jederzeit diese Abtretung offenlegen.
11.7. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von DMS.
Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit DMS über den Testund
Vorführzweck hinaus benutzt werden.
12. URHEBERRECHT UND NUTZUNG.
12.1. Werknutzungsrechte/-bewilligungen stehen dem Auftraggeber/Kunde bzw. dessen
Lizenzgebern im vereinbarten Ausmaß zu. Sofern nicht anders vereinbart erhält der
Auftraggeber/Kunde ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des
vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die
gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Sollte der
Auftraggeber/Kunde (bzw. dessen Mitarbeiter) bei der Herstellung der Software
Miturheberrechte erwirken, räumt er – sofern nicht anders vereinbart – DMS das
ausschließliche Werknutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Miturheberrechten ein.
12.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber/Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche
Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
12.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber/Kunde gegen
Kostenvergütung bei DMS zu beauftragen. Kommt DMS dieser Forderung nicht nach und
erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
13. RÜCKTRITTSRECHT.
13.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der DMS ist der
Auftraggeber/Kundeberechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden
Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die
vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den
Auftraggeber/Kunden daran kein Verschulden trifft.
13.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von DMS liegen, entbinden
DMS von der Lieferverpflichtung und gestatten ihm eine Neufestsetzung der
vereinbarten Lieferzeit.
14. SUBSTITUTIONSRECHT.
14.1. DMS behält sich vor, Leistungen zur Erfüllung dieses Vertrages auch durch
Subauftragnehmer durchführen zu lassen.
14.2. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Personen und/oder Unternehmen
einerseits die erforderliche fachliche (und zwar theoretische und praktische)
Qualifikation zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen besitzen und andererseits
diese Personen auch derart vertraglich an DMS gebunden sind, dass die Durchführung
der vertragsgegenständlichen Leistungen sichergestellt ist.
15. GEWÄHRLEISTUNG, WARTUNG, ÄNDERUNGEN.
15.1. Bei Mängeln an durch DMS (oder deren Erfüllungsgehilfen)
verwendeter/gelieferter/verkaufter Hardware gelten grundsätzlich die Gewährleistungsund
Garantiebestimmungen/-einschränkungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten.
Diese Bestimmungen werden integrierter Bestanteil des gegenständlichen Vertrages.
Nachfolgende Bestimmungen werden ergänzend zu diesen Bestimmungen vereinbart:
15.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt frühestens mit dem Lieferdatum. Werden
Betriebs- und Wartungsanweisungen der DMS nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung,
soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf
unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriffe
wie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von
Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen
keine Gewährleistungsrechte aus.
15.3. Der Auftraggeber/Kunde muss Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.
15.4. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn
sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei
Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei
gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Fristbehoben, wobei
der Auftraggeber DMS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht.
15.5. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden von DMS gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die
Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eingriffe von DMS selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
15.6. Ferner übernimmt DMS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf
unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und
Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit
solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
15.7. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch DMS.
15.8. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder
Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht
wieder auf.
15.9. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen DMS stehen nur dem
unmittelbaren Auftraggeber/Kunden zu und sind nicht abtretbar.
16. HAFTUNG.
16.1. DMS haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit,
der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns,
nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
16.2. Die Haftung der DMS für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers/Kunden ist,
unabhängig von deren Rechtsgrund, auf den Auftragswert derjenigen
Dienstleistung/Lieferung begrenzt, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand
des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht.
16.3. Die Haftungsbeschränkungen dieses Punktes gelten nicht für
- Schäden aus der Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen, soweit eine
Haftung zwingend gesetzlich vorgesehen ist, - Ansprüche nach Art 82 DSGVO,
- vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie
- zwingende Haftungstatbestände nach österreichischem oder europäischem Recht.
17. WERBUNG.
17.1. Der Versand von Werbe- und Informationsmaterial per elektronischer Post erfolgt
ausschließlich im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 174 TKG 2021 und der DSGVO.
17.2. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Kontaktdaten jederzeit
widersprechen.
18. SONSTIGES.
18.1. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder
werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu
ersetzen.
18.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss gesetzliche oder regulatorische
Anforderungen, insbesondere durch den EU-AI-Act oder datenschutzrechtliche
Bestimmungen, ist DMS berechtigt, die Leistungen und Sicherheitsmaßnahmen
entsprechend anzupassen. Führt eine solche Anpassung zu einem nicht nur
unerheblichen Mehraufwand, ist DMS berechtigt, eine angemessene Vertragsanpassung
anzubieten.
19. GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL.
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich
solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das für den Sprengel des
Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sachlich zuständige Gericht zuständig. Das
Vertragsverhältnis unterliegt dem österreichischen Recht mit Ausnahme der
Verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.